Angaben zur Produktsicherheit
Hersteller:
Söll GmbH
Fuhrmannstr. 6
95030 Hof
Kontakt:
info@soelltec.de
Sicherheitshinweise:
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
Produktform : Gemisch
Handelsname : Teichschlammentferner Komponente A
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.2.1. Relevante identifizierte Verwendungen
Für die Allgemeinheit bestimmt
Hauptverwendungskategorie : Verwendung durch Verbraucher
Verwendung des Stoffs/des Gemischs : Teichpflege
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
Notrufnummer : 09281 7285 0 (8:30 - 16:30)
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1 H318
Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16
Schädliche physikalisch-chemische, gesundheitliche und Umwelt-Wirkungen
Verursacht schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme (CLP) :
GHS05
Signalwort (CLP) : Gefahr
Enthält : reaction mass of calcium carbonate and calcium dihydroxide and calcium peroxide
Gefahrenhinweise (CLP) : H318 - Verursacht schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise (CLP) : P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P280 - Augenschutz tragen.
P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit
Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen.
Weiter spülen.
P313 - Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P301+P312 - BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt
anrufen.
P402 - An einem trockenen Ort aufbewahren.
P501 - Inhalt/Behälter Sammelstelle zuführen.
Kindergesicherter Verschluss : Nicht anwendbar
Tastbarer Gefahrenhinweis : Nicht anwendbar
2.3. Sonstige Gefahren
Andere Gefahren, die zu keiner Einstufung führen : Staub : Übermäßige Exposition kann die Atemwege reizen.
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
Enthält keine PBT/vPvB-Stoffe ≥ 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII
Das Gemisch enthält keine Stoffe, die aufgrund endokrin wirkender Eigenschaften gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 in der Liste enthalten sind, oder
es wurde gemäß den Kriterien der Delegierten-Verordnung (EU) 2017/2100 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgestellt, dass es
keine Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften in einer Konzentration von mindestens 0,1 % aufweist.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1. Stoffe
Nicht anwendbar
3.2. Gemische
Name Produktidentifikator Konz. Einstufung gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 [CLP]
Calciumchlorid CAS-Nr.: 10043-52-4
EG-Nr.: 233-140-8
EG Index-Nr.: 017-013-00-2
10 - 20 Eye Irrit. 2, H319
reaction mass of calcium carbonate and calcium
dihydroxide and calcium peroxide
Stoff mit nationalem Arbeitsplatzgrenzwert (DE)
EG-Nr.: 908-343-6
REACH-Nr: 01-2119974579-15
10 - 20 Ox. Sol. 1, H271
Eye Dam. 1, H318
STOT SE 3, H335
Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Einatmen : Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Hautkontakt : Lose Partikel von der Haut abbürsten. Haut mit viel Wasser abwaschen.
Bei anhaltenden Symptomen, Arzt konsultieren.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Augenkontakt : Sofort einen Arzt rufen. Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Verschlucken : Den Mund mit Wasser ausspülen. Reichlich Wasser trinken. Kein Erbrechen auslösen.
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Symptome/Wirkungen nach Einatmen : Entstehender Produktstaub kann bei übermäßiger inhalativer Exposition
Atemwegsreizungen verursachen.
Symptome/Wirkungen nach Augenkontakt : Schwere Augenschäden.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatisch behandeln.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Geeignete Löschmittel : Wassersprühstrahl. Trockenlöschpulver. Schaum.
Ungeeignete Löschmittel : Nach unserer Kenntnis, keine.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Zerfallsprodukte im Brandfall : Bei thermischer Zersetzung entsteht:
Kohlenstoffoxide (CO, CO2), inhalierbarer und atembarer Staub.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Schutz bei der Brandbekämpfung : Nicht versuchen ohne geeignete Schutzausrüstung tätig zu werden.
Umgebungsluft-unabhängiges Atemschutzgerät. Vollständige Schutzkleidung.
Sonstige Angaben : Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen gemäß den örtlichen
Vorschriften entsorgt werden. Löschwasser nicht ins Abwasser oder in Wasserläufe fließen
lassen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Notfallmaßnahmen : Verunreinigten Bereich lüften. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Staub nicht einatmen.
6.1.2. Einsatzkräfte
Schutzausrüstung : Nicht versuchen ohne geeignete Schutzausrüstung tätig zu werden.
Weitere Angaben: siehe Abschnitt 8 "Begrenzung und Überwachung der
Exposition/Persönliche Schutzausrüstung".
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Eindringen in Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.
Falls das Produkt in die Kanalisation oder öffentliche Gewässer gelangt, sind die Behörden zu benachrichtigen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Reinigungsverfahren : Das Produkt mechanisch aufnehmen. Staubbildung und -ausbreitung vermeiden.
Sonstige Angaben : Stoffe oder Restmengen in fester Form einer zugelassenen Anlage zuführen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
WeitABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung : Für eine gute Belüftung des Arbeitsplatzes sorgen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Persönliche Schutzausrüstung tragen. Staub nicht einatmen.
Hygienemaßnahmen : Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
Nach Handhabung des Produkts immer die Hände waschen.
Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Technische Maßnahmen : Bei Staubbildung für geeignete Entlüftung sorgen.
Lagerbedingungen : An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. In der Originalverpackung aufbewahren.
Kühl halten. Behälter nicht gasdicht verschließen.
Unverträgliche Produkte : Starke Säuren. Wasser.
Wärme- oder Zündquellen : Von offenen Flammen und Zündquellen fernhalten.
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Zusammenlagerungsinformation : Von (starken) Säuren fernhalten. Von brennbaren Stoffen fernhalten.
Lager : An einem trockenen Ort aufbewahren.
Vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit Wasser. bei der Lagerung.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
8.1.1 Nationale Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und biologische Grenzwerte
Calciumcarbonat (471-34-1)
Schweiz - Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz
Lokale Bezeichnung Carbonate de calcium / Calciumcarbonat
MAK (OEL TWA) [1] 3 mg/m³ (a)
Anmerkung NIOSH
Rechtlicher Bezug www.suva.ch, 28.03.2022
reaction mass of calcium carbonate and calcium dihydroxide and calcium peroxide
Deutschland - Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz (TRGS 900)
AGW (OEL TWA) [1] 2 mg/m³
8.1.2. Empfohlene Überwachungsverfahren
Keine weiteren Informationen verfügbar
8.1.3. Freigesetzte Luftverunreinigungen
Keine weiteren Informationen verfügbar
8.1.4. DNEL- und PNEC-Werte
Keine weiteren Informationen verfügbar
8.1.5. Control banding
Keine weiteren Informationen verfügbar.
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen:
Für eine gute Belüftung des Arbeitsplatzes sorgen.
8.2.2. Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung - Symbol(e):
8.2.2.1. Augen- und Gesichtsschutz
Augenschutz:
Bei Staubentwicklung: dichtschließende Schutzbrille
8.2.2.2. Hautschutz
Haut- und Körperschutz:
langärmlige Arbeitskleidung
Handschutz:
Bei wiederholtem oder länger anhaltendem Kontakt Handschuhe tragen.
Bitte beachten Sie die vom Hersteller angegebenen Hinweise zur Durchlässigkeit und Durchbruchzeit.
Die Wahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von anderen Qualitätsmerkmalen abhängig, die sich von Hersteller zu
Hersteller unterscheiden
8.2.2.3. Atemschutz
Atemschutz:
Bei Staubentwicklung: Staubmaske mit Filtertyp P2
8.2.2.4. Thermische Gefahren
Keine weiteren Informationen verfügbar
8.2.3. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition:
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aggregatzustand : Fest
Farbe : Weiß.
Aussehen : Pulver.
Geruch : Geruchlos.
Geruchsschwelle : Nicht verfügbar
Schmelzpunkt : Nicht verfügbar
Gefrierpunkt : Nicht verfügbar
Siedepunkt : Nicht verfügbar
Entzündbarkeit : Nicht verfügbar
Explosionsgrenzen : Nicht anwendbar
Untere Explosionsgrenze : Nicht anwendbar
Obere Explosionsgrenze : Nicht anwendbar
Flammpunkt : Nicht anwendbar
Zündtemperatur : Nicht anwendbar
Zersetzungstemperatur : Nicht verfügbar
pH-Wert : 8,2
Konzentration der pH-Lösung : 1 %
Viskosität, kinematisch : Nicht anwendbar
Löslichkeit : Wasserlöslich.
Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (Log Kow) : Nicht verfügbar
Dampfdruck : Nicht verfügbar
Dampfdruck bei 50°C : Nicht verfügbar
Dichte : Nicht verfügbar
Relative Dichte : Nicht verfügbar
Relative Dampfdichte bei 20°C : Nicht anwendbar
Partikelgröße : Nicht verfügbar
Partikelgrößenverteilung : Nicht verfügbar
Partikelform : Nicht verfügbar
Seitenverhältnis der Partikel : Nicht verfügbar
Partikelaggregatzustand : Nicht verfügbar
Partikelabsorptionszustand : Nicht verfügbar
Partikelspezifische Oberfläche : Nicht verfügbar
Partikelstaubigkeit : Nicht verfügbar
9.2. Sonstige Angaben
9.2.1. Angaben über physikalische Gefahrenklassen
Keine weiteren Informationen verfügbar
9.2.2. Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
Das Produkt ist nicht reaktiv unter normalen Gebrauchs-, Lagerungs- und Transportbedingungen.
10.2. Chemische Stabilität
Stabil unter normalen Bedingungen.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Unter normalen Verwendungsbedingungen sind keine gefährlichen Reaktionen bekannt.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Keine unter den empfohlenen Lagerungs- und Handhabungsbedingungen (siehe Abschnitt 7).
10.5. Unverträgliche Materialien
Starke Säuren.
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Kann sich bei Kontakt mit feuchter Luft oder Wasser zersetzen.
Zersetzt sich unter Einwirkung von (starken) Säuren/Basen. Gefährliche Zersetzungsprodukte: Kohlenstoffoxide (CO, CO2). Sauerstoff.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Akute Toxizität (Oral) : Nicht eingestuft
Akute Toxizität (Dermal) : Nicht eingestuft
Akute Toxizität (inhalativ) : Nicht eingestuft
reaction mass of calcium carbonate and calcium dihydroxide and calcium peroxide
LD50 oral Ratte > 5000 mg/kg Körpergewicht Animal: rat, Guideline: OECD Guideline 401 (Acute Oral
Toxicity), Guideline: EPA OPP 81-1 (Acute Oral Toxicity)
LD50 Dermal Kaninchen > 2000 mg/kg Körpergewicht Animal: rabbit, Guideline: other:US EPA Toxic Substance
Health Effects Test Guidelines (PB82-232984, 1982)
LC50 Inhalation - Ratte > 0,17 mg/l air Animal: rat, Guideline: other:US-EPA Vol 50 (§798.1150)
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut : Nicht eingestuft
pH-Wert: 8,2
Schwere Augenschädigung/-reizung : Verursacht schwere Augenschäden.
pH-Wert: 8,2
Sensibilisierung der Atemwege/Haut : Nicht eingestuft
Keimzellmutagenität : Nicht eingestuft
Karzinogenität : Nicht eingestuft
Reproduktionstoxizität : Nicht eingestuft
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger
Exposition
: Nicht eingestuft
reaction mass of calcium carbonate and calcium dihydroxide and calcium peroxide
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger
Exposition
Kann die Atemwege reizen.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter
Exposition
: Nicht eingestuft
Aspirationsgefahr : Nicht eingestuft
11.2. Angaben über sonstige Gefahren
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
Ökologie - Allgemein : Wir verfügen nicht über quantitative Daten über die ökologischen Auswirkungen dieses
Produkts. Bei üblicher Anwendung sind Umweltbeeinträchtigungen nicht bekannt oder zu
erwarten.
Gewässergefährdend, kurzfristige (akut) : Nicht eingestuft
Gewässergefährdend, langfristige (chronisch) : Nicht eingestuft
reaction mass of calcium carbonate and calcium dihydroxide and calcium peroxide
LC50 - Fisch [1] 50,6 mg/l Test organisms (species): Oncorhynchus mykiss (previous name: Salmo
gairdneri)
LC50 - Fisch [2] 16,4 mg/l Pimephales promelas
EC50 - Krebstiere [1] 6,8 mg/l Test organisms (species): Daphnia magna
EC50 72h - Alge [1] 184,57 mg/l Test organisms (species): Pseudokirchneriella subcapitata (previous names:
Raphidocelis subcapitata, Selenastrum capricornutum)
EC50 72h - Alge [2] Skeletonema costatum (marine diatom)
ErC50 Algen 2,62 mg/l Skeletonema costatum (marine Kieselalge)
LOEC (chronisch) 1,25 mg/l Test organisms (species): Daphnia magna Duration: '21 d'
NOEC (chronisch) 0,63 mg/l Test organisms (species): Daphnia magna Duration: '21 d'
Für dieses spezifische Produkt sind keine Daten
verfügbar, jedoch aufgrund von Analogieschlüssen ist
das Produkt anzusehen als
Schädlich für Fische, Giftig für Algen, Giftig für wirbellose Tiere
Zusätzliche Hinweise Testsubstanz. Wasserstoffperoxid
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Teichschlammentferner Komponente A
Persistenz und Abbaubarkeit Die Methoden zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit gelten nicht für anorganische
Substanzen.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Keine weiteren Informationen verfügbar
12.4. Mobilität im Boden
Keine weiteren Informationen verfügbar
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Teichschlammentferner Komponente A
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften
Keine weiteren Informationen verfügbar
12.7. Andere schädliche Wirkungen
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Verfahren der Abfallbehandlung : Inhalt/Behälter gemäß den Sortieranweisungen des zugelassenen Einsammlers entsorgen.
Empfehlungen für die Produkt-/Verpackung-
Abfallentsorgung
: Auf sichere Weise gemäß den lokalen/ nationalen Vorschriften entsorgen.
Zusätzliche Hinweise : Die Abfallschlüsselnummer kann nicht gemäß dem Europäischen Abfallkatalog (EAK)
bestimmt werden, da sie von der Verwendung des Produkts abhängt. Vom Benutzer sollten
Abfallschlüssel zugewiesen werden, vorzugsweise in Absprache mit den
Abfallentsorgungsbehörden.
Schweiz - Empfehlungen : Entsorgung nach Technischer Verordnung über Abfälle (TVA), der Verordnung über den
Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen über den Verkehr mit
Abfällen (LVA).
Schweiz - Abfallkatalog (VeVA) : 20 03 99 - Siedlungsabfälle anderswo nicht genannt
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Gemäß ADR / IMDG / IATA
ADR IMDG IATA
14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer
Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar
14.3. Transportgefahrenklassen
Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar
14.4. Verpackungsgruppe
Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar
14.5. Umweltgefahren
Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar
Keine zusätzlichen Informationen verfügbar
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Landtransport
Nicht anwendbar
Seeschiffstransport
Nicht anwendbar
Lufttransport
Nicht anwendbar
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Nicht anwendbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.1.1. EU-Verordnungen
REACH Anhang XVII (Beschränkungsliste)
Enthält keine Stoffe, die im REACH-Anhang XVII (Beschränkungsbedingungen) gelistet sind
REACH Anhang XIV (Zulassungsliste)
Enthält keine Stoffe, die im REACH-Anhang XIV (Zulassungsliste) gelistet sind
REACH Kandidatenliste (SVHC)
Enthält keine Stoffe, die auf der REACH-Kandidatenliste gelistet sind
PIC-Verordnung (Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung)
Enthält keine Stoffe, die auf der PIC-Liste (Verordnung EU 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) gelistet sind
POP-Verordnung (Persistente Organische Schadstoffe)
Enthält keine Stoffe, die auf der POP-Liste (Verordnung EU 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe) gelistet sind
Ozon-Verordnung (1005/2009)
Enthält keine Stoffe, die auf der Ozon-Abbau-Liste (Verordnung EU 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) gelistet sind
Verordnung zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (EU 2019/1148)
Enthält keine Stoffe, die auf der Liste zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Verordnung EU 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe) gelistet sind
Drogenausgangsstoff-Verordnung (EC 273/2004)
Enthält keine Stoffe, die auf der Drogenausgangsstoff-Liste (Verordnung EG 273/2004 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter
Substanzen, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) gelistet sind
15.1.2. Nationale Vorschriften
Deutschland
Beschäftigungsbeschränkungen : Beschränkungen gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachten.
Beschränkungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachten.
Wassergefährdungsklasse (WGK) : WGK 1, Schwach wassergefährdend (Einstufung nach AwSV, Anlage 1).
Lagerklasse (LGK, TRGS 510) : LGK 10-13 - Sonstige brennbare und nicht brennbare Stoffe.
Zusammenlagerung nicht erlaubt für : LGK 1, LGK 5.1A, LGK 6.2, LGK 7.
Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt für : LGK 2A, LGK 3, LGK 4.1A, LGK 4.2, LGK 4.3, LGK 5.1B, LGK 5.1C, LGK 5.2, LGK 6.1A, LGK 6.1B.
Zusammenlagerung erlaubt für : LGK 2B, LGK 4.1B, LGK 6.1C, LGK 6.1D, LGK 8A, LGK 8B, LGK 10, LGK 11, LGK 12, LGK 13,
LGK 10-13.
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) : Unterliegt nicht der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) : Nicht anwendbar
Lagerklasse (LK) : NG - Nicht-Gefahrstoff
Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) : Nicht anwendbar
Störfallverordnung (SR 814.012) : Nicht anwendbar
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Abkürzungen und Akronyme:
ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
ATE Schätzwert der akuten Toxizität
BCF Biokonzentrationsfaktor
BLV Biologischer Grenzwert
BOD Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB)
COD Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
DMEL Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung
DNEL Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung
EG-Nr. Europäische Gemeinschaft Nummer
EC50 Mittlere effektive Konzentration
EN Europäische Norm
IARC Internationale Agentur für Krebsforschung
IATA Verband für den internationalen Lufttransport
IMDG Gefahrgutvorschriften für den internationalen Seetransport
LC50 Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Konzentration
LD50 Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Dosis (mediane letale Dosis)
LOAEL Niedrigste Dosis mit beobachtbarer schädlicher Wirkung
NOAEC Konzentration ohne beobachtbare schädliche Wirkung
NOAEL Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung
NOEC Höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OEL Arbeitsplatzgrenzwert
PBT Persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff
PNEC Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
SDB Sicherheitsdatenblatt
STP Kläranlage
ThSB Theoretischer Sauerstoffbedarf (ThSB)
TLM Median Toleranzgrenze
VOC Flüchtige organische Verbindungen
Sicherheitsdatenblatt
entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) einschließlich Änderungsverordnung (EU) 2020/878
28.10.2022 (Ausgabedatum) DE (Deutsch) 12/12
Abkürzungen und Akronyme:
CAS-Nr. Chemical Abstract Service - Nummer
N.A.G. Nicht Anderweitig Genannt
vPvB Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
ED Endokrinschädliche Eigenschaften
Vollständiger Wortlaut der H- und EUH-Sätze:
Eye Dam. 1 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1
Eye Irrit. 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2
H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
Ox. Sol. 1 Oxidierende Feststoffe, Kategorie 1
STOT SE 3 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, Atemwegsreizung
Sicherheitsdatenblatt (SDB), EU
Diese Informationen basieren auf unserem aktuellen Wissen und sollen das Produkt nur im Hinblick auf Gesundheit, Sicherheit und
Umweltbedingungen beschreiben. Sie dürfen also nicht als Garantie für spezifische Eigenschaften des Produktes ausgelegt werden.